| Satzung in der Fassung vom 6. Mai 2017 | Geplante Satzungsänderung 2026 |
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. (2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter(s). (3) Über die Aufnahme entscheiden die betroffene Abteilungsleitung und der Vorstand. Lehnen diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die schriftliche Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet unwiderruflich. (4) Die Mitgliedschaft wird erst mit dem Bezahlen des Vereinsbeitrages wirksam.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. (2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter(s). (3) Über die Aufnahme entscheiden die betroffene Abteilungsleitung und der Vorstand. Lehnen diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die schriftliche Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet unwiderruflich. (4) Die Mitgliedschaft wird erst mit dem Bezahlen des ersten Vereinsbeitrages wirksam, der unmittelbar mit Eintritt fällig wird.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. (3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und hat über die Geschäftsstelle des TSV zu erfolgen. (3) Der Austritt ist frühestens nach einem Jahr der Mitgliedschaft möglich. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich zum Ende des Quartals, welches auf das Quartal folgt, in dem die Kündigung beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingegangen ist. Soll die Mitgliedschaft nach den ersten 12 Monaten enden, so muss die Kündigung in den ersten 9 Monaten eingegangen sein, sonst endet die Mitglieschaft frühestens zum Ende des folgenden Quartals.
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§ 7 Mitglieder- und Beitragswesen
(1) Es werden geführt: (a) ordentliche Mitglieder: Alle Aktiven über 18 Jahren (b) Ehrenmitglieder Besonders verdiente Mitglieder nach Beschluss vom Vereinsausschuss (c) fördernde Mitglieder: Mitglieder, die nicht mehr aktiv sind (d) außerordentliche Mitglieder: Alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr (2) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ehrenamtliche Amtsinhaber können vom Jahresbeitrag befreit werden oder eine Vergünstigung erhalten. Details sind in der Finanzordnung zu regeln. (3) Die Höhe der Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (4) Die Abteilungen können, nach Genehmigung durch den Vorstand, für Ihren Bereich Zusatzbeiträge festsetzen. (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. (6) Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss durch Beschluss festsetzt.
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§ 7 Mitglieder- und Beitragswesen
(1) Es werden geführt: (a) ordentliche Mitglieder: Alle Aktiven über 18 Jahren (b) Ehrenmitglieder: Besonders verdiente Mitglieder nach Beschluss vom Vereinsausschuss (c) fördernde Mitglieder: Mitglieder, die nicht mehr aktiv sind (d) außerordentliche Mitglieder: Alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr (2) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die quartalsweise abgerechnet werden. Ehrenamtliche Amtsinhaber können vom Jahresbeitrag befreit werden oder eine Vergünstigung erhalten. Details sind in der Finanzordnung zu regeln. (3) Die Höhe der Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (4) Die Abteilungen können, nach Genehmigung durch den Vorstand, für Ihren Bereich Zusatzbeiträge festsetzen. (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. (6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss durch Beschluss festsetzt und in der Finanzordnung niedergeschrieben wird. (7) Für Neumitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Diese wird auch dann fällig, wenn ein zuvor ausgetretenes Mitglied erneut Mitglied wird. Details und Ausnahmen regelt die Finanzordnung.
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§ 13 Der Vereinsausschuss
(1) Den Vereinsausschuss bilden normalerweise: (a) Vorstand (b) Abteilungsleiter (c) Leitung der Geschäftsstelle (d) Jugendvertreter (e) Beisitzer (2) Der Jugendvertreter und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Mitgliederversammlung kann weitere stimmberechtigte Ausschussmitglieder festlegen und bestellen. (3) Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. (4) Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben: (a) Erledigung aller Vereinsangelegenheiten sofern hierfür nicht der Vorstand zuständig ist. (b) Beaufsichtigung der Kassenführung und des Vereinseigentums (c) Auftragsvergabe für größere Neuanschaffungen und größere Reparaturen (d) Aufbereitung und Bearbeitung von Mitglieds- und Abteilungsanträgen (e) Einberufung von Versammlungen (f) Überwachung der Beachtung von Satzung und Ordnungen (g) Überwachung der Durchführung von Beschlüssen (h) Erledigung von Beschwerden und Ausschlussanträgen, sofern keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind (i) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn: - Mehrheitsbeschluss vom Vereinsausschuss vorliegt - mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragen und begründen (5) Der Vorstand hat innerhalb des Vereinsausschusses ein Vetorecht. (6) Sitzungen des Vereinsausschusses sollen in bestimmten Zeitabständen abgehalten werden. Sie sind durch den Vorstand anzuberaumen oder dann anzusetzen, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Vereinsausschusses dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Entscheidung trifft der Vorstand, eine Ablehnung ist zu begründen. Einspruch zum Ältestenrat ist möglich. Dieser entscheidet dann unwiderruflich. (7) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt so, dass alle Ausschussmitglieder davon rechtzeitig Kenntnis erhalten. (8) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlungen hält der Vereinsausschuss spätestens 14 Tage vor jeder Versammlung eine vorbereitende Sitzung ab. (9) Die Ausschussmitglieder haben folgende Aufgaben im Ausschuss: 1. Vorsitzender: Leitet und überwacht die Ausschussarbeit und -sitzungen. Bei Abwesenheit wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Abteilungsleiter: Vertritt die Interessen seiner Abteilung im Ausschuss. Durch die Umsetzung der im Ausschuss getroffenen Entscheidungen unterstützt er die Arbeit des Gesamtvereins. Jugendvertreter: Er vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und koordiniert die sportlichen und gesellschaftlichen Jugendveranstaltungen. Beisitzer: Unterstützen und überwachen die Arbeit im Vereinsausschuss
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§ 13 Der Vereinsausschuss
(1) Den Vereinsausschuss bilden normalerweise: (a) Vorstand (b) Abteilungsleiter (c) Leitung der Geschäftsstelle (d) Jugendvertreter (e) Beisitzer (2) Der Jugendvertreter und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Mitgliederversammlung kann weitere stimmberechtigte Ausschussmitglieder festlegen und bestellen. (3) Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. (4) Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben: (a) Erledigung aller Vereinsangelegenheiten sofern hierfür nicht der Vorstand zuständig ist (b) Beaufsichtigung der Kassenführung und des Vereinseigentums (c) Auftragsvergabe für größere Neuanschaffungen und größere Reparaturen (d) Aufbereitung und Bearbeitung von Mitglieds- und Abteilungsanträgen (e) Einberufung von Versammlungen (f) Überwachung der Beachtung von Satzung und Ordnungen (g) Überwachung der Durchführung von Beschlüssen (h) Erledigung von Beschwerden und Ausschlussanträgen, sofern keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind (i) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn: - Mehrheitsbeschluss vom Vereinsausschuss vorliegt - mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragen und begründen (5) Der Vorstand hat innerhalb des Vereinsausschusses ein Vetorecht. (6) Sitzungen des Vereinsausschusses sollen in bestimmten Zeitabständen abgehalten werden. Sie sind durch den Vorstand anzuberaumen oder dann anzusetzen, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Vereinsausschusses dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Entscheidung trifft der Vorstand, eine Ablehnung ist zu begründen. Einspruch zum Ältestenrat ist möglich. Dieser entscheidet dann unwiderruflich. (7) Die Einladung zu Sitzungen erfolgt so, dass alle Ausschussmitglieder davon rechtzeitig Kenntnis erhalten. (8) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlungen hält der Vereinsausschuss spätestens 14 Tage vor jeder Versammlung eine vorbereitende Sitzung ab. (9) Die Ausschussmitglieder haben folgende Aufgaben im Ausschuss: 1. Vorsitzender: Leitet und überwacht die Ausschussarbeit und -sitzungen. Bei Abwesenheit wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Abteilungsleiter: Vertritt die Interessen seiner Abteilung im Ausschuss. Durch die Umsetzung der im Ausschuss getroffenen Entscheidungen unterstützt er die Arbeit des Gesamtvereins. Jugendvertreter: Er vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und koordiniert die sportlichen und gesellschaftlichen Jugendveranstaltungen. Beisitzer: Unterstützen und überwachen die Arbeit im Vereinsausschuss.
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§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.
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§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.
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§ 20 Geschäftsjahr
(1) Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 20 Geschäftsjahr
(1) Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 23 Vereinsordnungen
(1) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, bei Bedarf Vereinsordnungen zu erlassen (z.B. Ehrenordnung, Geschäftsordnung usw.)
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§ 23 Vereinsordnungen
(1) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, bei Bedarf Vereinsordnungen zu erlassen (z.B. Ehrenordnung, Geschäftsordnung usw.).
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§ 24 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
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§ 24 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Satz 1 des Einkommensteuergesetz (EStG), beziehungsweise die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im jeweiligen Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein – die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen – nur, wenn die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
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§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wickelt der amtierende Vorstand ab. (4) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Burgberg im Allgäu
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§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wickelt der amtierende Vorstand ab. (4) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt, mit der Maßgabe es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Gemeinde Burgberg im Allgäu.
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§ 27 Gültigkeit der Satzung
(1) Die Satzung trat nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 2009 in Kraft. (2) Die Satzung vom 4. Mai 1968 mit Änderung am 21. August 1968 und am 5. Januar 1995 trat am gleichen Tag außer Kraft. (3) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2017 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
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§ 27 Gültigkeit der Satzung (1) Die Satzung trat nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 2009 in Kraft. (2) Die Satzung vom 4. Mai 1968 mit Änderung am 21. August 1968 und am 5. Januar 1995 trat am gleichen Tag außer Kraft. (3) Die Satzung nach Absatz (1) wurde seit der Inkraftsetzung zweimal geändert, zuerst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2017 und zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2026. (4) Die Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |